Alter und Vorsorge

Auf alle Fälle gut vorbereitet

 

Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit kann zur Folge haben, dass man seine persönlichen Vorsorge rechtlich nicht mehr selbst regeln kann. Auch ein Unfall kann dazu führen. Bei einem solchen gesundheitlichen Notfall ist man auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Dieses sollte einen in rechtlicher Hinsicht nicht unvorbereitet treffen.

Notarielle Möglichkeiten der Vorsorge

Ist die eigene Handlungsfähigkeit unverhofft beeinträchtigt, können wichtige Entscheidungen vielleicht nicht mehr selbstständig getroffen werden. Mit Instrumenten wie Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung können sie rechtzeitig für den Ernstfall vorsorgen.

Wie bei vielen notariellen Regelungen gilt auch hier: Je früher, desto besser. Für eine Beratung mit Ihrem Notar als fachkundigen Experten sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen, um dieses komplexe Thema gebührend zu überdenken und die notwendigen Schritte zu planen. Wir unterstützen Sie auch bei der rechtlich einwandfreien Formulierung von entsprechenden Vollmachten und Verfügungen.

Die Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht dient dazu, Personen Ihres Vertrauens zu ermächtigen, Ihre finanziellen und behördlichen Verpflichtungen zu vertreten. Wird dieses notariell bekundet, dann lassen sich z.B. auch Grundstücks- und Bankgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers durchführen. Natürlich bedeutet das für die ausgewählte Person ein hohes Maß an Vertrauen. Umso wichtiger ist es, wohlüberlegt die notwendigen Schritte zu gehen.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, was geschehen soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst entscheiden zu können. Klassische Beispiele sind hier die Einwilligung zur Organspende oder das Abschalten medizinischer Geräte, die einen Menschen nur noch künstlich am Leben halten.

Anwalt und Notar Jens Meyer aus Lauenburg

"Vorsorge bedeutet, die eigene Zukunft bewusst zu gestalten – denn wer frühzeitig rechtliche Regelungen trifft, behält auch in schwierigen Zeiten die Kontrolle über persönliche Entscheidungen."

Jens Meyer
Rechtsanwalt und Notar für Lauenburg/Elbe

Die Vorsorgevollmacht

Eine vergleichbare Möglichkeit, Ihren Willen als Patient gegenüber Ärzten und medizinischen Einrichtungen durchzusetzen, ist die Vorsorgevollmacht. Dazu kann z.B. ebenfalls der bewusste Verzicht auf künstliche lebenserhaltende Maßnahmen zählen, den Sie im Rahmen einer Patientenverfügung festgelegt haben. Dabei sind Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbunden. Begünstigte mit einer Vorsorgevollmacht können außerdem entscheiden, ob eine Einweisung in ein Heim erfolgen soll.

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung wird geregelt, welche Person im Falle eines Falles die Betreuung für Sie übernehmen soll - und natürlich auch, wer nicht zum Kreis der Ausgewählten gezählt darf. Sinnvoll ist es hier, die zuvor genannte Vorsorgevollmacht mit in die Betreuungsverfügung zu integrieren. Denn die Vorsorgevollmacht deckt die Betreuung nicht mit ab. So würde das Gericht über die Betreuung entscheiden.